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Zeitliche & gesetzliche Vorgaben

Hier finden Sie aktuelle und künftige Entwicklungen der TI.

Betäubungsmittel per E-Rezept

Ab dem 1. Juli 2025 sind Betäubungsmittel verpflichtend elektronisch zu verordnen (vgl. § 360 Abs. 2 S. 2 SGB V).

Elektronische Patientenakte 3.0 ("ePA für alle")

Seit dem 1. Januar 2021 haben alle gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf die Nutzung der elektronischen Patientenakte. Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit diesem Zeitpunkt verpflichtet, ihren Versicherten auf Antrag eine ePA bereitzustellen. Ab dem 15. Januar 2025 ist die ePA für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend. Alle GKV-Versicherten, die dem nicht zuvor widersprochen haben, erhalten von ihrer Krankenkasse eine ePA  zur Verfügung gestellt. Ab dem Stichtag fließen neben den ärztlichen Befundberichten, Arzt- und Entlassbriefen, Labordaten etc., Abrechnungsdaten der Kassen auch Daten des E-­Rezept-Fachdienstes automatisch und direkt in die ePA und werden als Medikationsliste sichtbar. Sie ermöglicht nicht nur einen Überblick über alle verschriebenen Arzneimittel , sondern gibt auch Aufschluss darüber, ob diese Verordnungen auch eingelöst wurden.

ePA 3.1

Mit der ePA 3.1 wird die ePA in einer weiteren Ausbaustufe ab Mitte Juli 2025 auch zu einem Medikationsplan weiterentwickelt. Ärzte und Ärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen können dann weitere Informationen einpflegen und Einnahmehinweise ergänzen. Auch rezeptfreie Arzneimittel können dann dort dokumentiert werden, ebenso beispielsweise Nahrungsergänzungsmittel und sonstige Informationen, die für den Medikations­prozess wichtig sein können. Eine gesetzliche Pflicht, Daten in die ePA zu übertragen, gibt es für Apotheken nicht. Die Kunden müssen darüber informiert werden, welche Daten gespeichert werden sollen.

Heil- und Hilfsmittel per E-Rezept

Ab 1. Juli 2026 haben Ärztinnen und Ärzte Rezepte für die häusliche Krankenpflege und die außer­klinische Intensivpflege elektronisch auszustellen. Am 1. Januar 2027 werden E-Rezepte dann für Heilmittel­verordnungen obligatorisch (vgl. § 360 Abs. 7 SGB V).

Kommunikation im Medizinwesen (KIM)

KIM stellt ein sicheres Verfahren zur Übermittlung von medizinischen Dokumenten dar (vgl. § 311 Abs. 6 SGB V). Dazu gehört insbesondere der Versand behandlungs-, therapie-, und abrechnungsrelevanter Daten wie Arztbriefe, Befunde oder Abrechnungen. Mit KIM 2.0 sind weitere technische Anwendungen verfügbar. Insbesondere kommt es zu einer Erweiterung der Nutzergruppe, sodass Versicherte auch KIM 2.0 nutzen können.

Falls Sie KIM noch nicht eingerichtet haben, finden Sie weitere Informationen auf der Internetseite der gematik, abrufbar unter: KIM | gematik.

TI-Messenger (TIM)

Bei TIM handelt es sich um einen Messenger über den die verschiedenen Leistungserbringer in Deutschland in Echtzeit miteinander kommunizieren können. Bis zum 15. Januar 2025 sollen auch gesetzlich Versicherte einen Zugang zum TI-Messenger bekommen. Die Wahrnehmung von Sprach-/ Videosprechstunden soll unter Nutzung von TIM 3.0 ab dem 20. Juni 2025 möglich sein.