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Apotheker unter Aufsicht

Wichtige Informationen zur Beschäftigung und Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer Nordrhein von Apothekern unter Aufsicht

Hier finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen, wenn Sie einen Apotheker unter Aufsicht anstellen wollen oder bereits beschäftigen.

Anstellung von Apotheker/innen unter Aufsicht

Ja, allerdings nur unter Aufsicht, Anleitung und Verantworung eines approbierten Apothekers.

Nein. Apotheker unter Aufsicht arbeiten immer unter Verantwortung und Anleitung eines approbierten Apothekers.

Nein, dies müssen Sie nicht. Die Apothekerkammer Nordrhein empfiehlt die Teilnahme am Praxisbegleitenden Unterricht allerdings sehr.

Apotheker unter Aufsicht werden, zur Zeit, nicht im Tarifvertrag berücksichtigt. Daher fallen sie unter die regulären gesetzlichen Reglungen der Vergütung und des Arbeitsrechts.

Die Arbeitserlaubnis ist auf einen Tätigkeitsort beschränkt. Ein Wechsel des Tätigkeitsorts ist der Bezirksregierung Münster und der Apothekerkammer Nordrhein unverzüglich anzuzeigen. Um den Wechsel der Apothekerkammer Nordrhein zu melden, senden Sie eine Mail unter Angabe ihrer persönlichen Informationen und des neuen Tätigkeitsortes an meldewesen@aknr.de.

Die Arbeitserlaubnis gilt grundsätzlich für zwei Jahre. Sie kann im besonderen Einzelfall verlängert werden.

Grundsätzlich sollten in Vorbereitung auf die Sachkenntnisprüfung und das spätere Arbeitsleben alle Bereiche einer Apotheke durchlaufen werden. Zur Orientierung empfiehlt sich der "Musterausbildungsplan für Pharmaziepraktikanten" der BAK.

Um die Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Behörde (Bezirksregierung Münster) zu beantragen, benötigt man eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Diese finden Sie rechts auf dieser Seite zum Download.

Ja, ohne eine bestandene Fachsprachprüfung kann keine Arbeitserlaubnis beantragt werden.

Vor der Fachsprachprüfung dürfen die ausländischen Kolleginnen und Kollegen keine pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen, auch nicht unter Aufsicht. Sie zählen zu diesem Zeitpunkt nicht zum pharmazeutischen Personal.

Mitgliedschaft bei der Apothekerkammer Nordrhein

Ja, die Bezirksregierung Münster meldet Ihre Berufserlaubnis an die Apothekerkammer Nordrhein, welche sich dann mit Ihnen in Verbindung setzt und Ihnen die notwendigen Unterlagen für die Mitgliedschaft zukommen lässt.

Ja. Gemäß der Berufsordnung sind Sie verpflichtet uns Änderungen Ihres Beschäftigungsverhältnisses mitzuteilen. Dazu zählen alle Arbeitgeber-/Stellenwechsel und alle Adressänderungen, solange Sie kammerangehörig sind. Bitte teilen Sie uns auch mit, wenn Sie keine Beschäftigung haben.

Für eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk und einer dazugehörigen Befreiung von der deutschen Rentenversicherung wenden Sie sich direkt an das Versorgungswerk Nordrhein (www.vanr.de). Dort werden Sie unter derselben Mitgliedsnummer wie bei der Apothekerkammer Nordrhein geführt.

Die Mitgliedsnummer finden Sie auf allen Schreiben, die Sie von uns erhalten. Sie beginnt immer mit der Zahl 9. In Ihrem persönlichen Dashboard finden Sie die Nummer, nach dem Login, unter „Stammdaten – Personenkennziffer“.

Sie haben zu Beginn der Mitgliedschaft ein Schreiben von der Apothekerkammer Nordrhein erhalten, in diesem wird der Anmeldeprozess erklärt. Sollten Sie dieses Schreiben nicht mehr haben oder weiterhin Probleme mit der Anmeldung haben, senden Sie bitte eine Mail an meldewesen@aknr.de.

Bitte geben Sie unbedingt Ihren vollständigen Namen und die Mailadresse, mit der Sie sich anmelden möchten, an. Zusätzlich können Sie Ihre Mitgliedsnummer und ihr Geburtsdatum angeben.