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Nachteilsausgleich für PKA-Auszbildende

Ein Nachteilsausgleich kann immer dann beantragt werden, wenn der oder die Auszubildende eine Einschränkung, Benachteiligung oder Behinderung hat.

Für Auszubildende mit Einschränkungen, Benachteiligungen oder Behinderungen besteht die Möglichkeit des Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich muss sowohl beim zuständigen Berufskolleg für den schulischen Teil der Ausbildung als auch für die Berücksichtigung bei der Zwischen- und Abschlussprüfung bei der Apothekerkammer Nordrhein beantragt werden.

Für die Zwischen- und Abschlussprüfung kann ein Nachteilsausgleich z.B. bei folgenden Einschränkungen oder Behinderungen beantragt werden:

-          Sehbehinderungen/Blindheit

-          Hörschädigung/Gehörlosigkeit

-          Sprachbehinderungen

-          Chronische internistische Erkrankungen

-          Körperbehinderungen

-          Lernbehinderungen

-          Psychische Behinderungen oder Beeinträchtigungen

-          Teilleistungsstörungen wie z.B. Legasthenie, Dyskalkulie.

Sowohl der Auszubildende als auch der Ausbildungsbetrieb können einen Antrag stellen. Der Auszubildende kann dabei durch seinen Erzihungsberechtigten oder Vormund unterstützt werden.

Der Antrag sollte bereits 6 Monate vor der Prüfung beid der Apothekerkammer Nordrhein gestellt werden. Bei Fragen zur Antragsstellung beraten wir Sie gerne auch im Vorfeld. Wenden Sie sich dazu an unsere Ansprechpartner.

Ja, der Antrag muss sowohl für den schulischen Teil der Ausbildung als auch für die erforderlichen Prüfungen gestellt werden. Bitte informieren Sie sich direkt bei dem/der entsprechenden Berufskolleg/Berufsschule, ob es Vorgaben für einen Antrag auf Nachteilsausgleich gibt.

Gerne können Sie für den Antrag unser Formular nutzen. Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.

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